Wie es in Sachen Sterbehilfe im Jahr 2021 weitergeht ist dokumentiert im Beitrag "Guter Tod und schlechter Tod?" vom 30.1.2021 nebst Nachträgen. Zum grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts

siehe: "BVerfG: Urteil zu Sterbehilfe" vom 26.2.2020. Zur Umsetzung des Urteils siehe: "Sterben? Die Politik hilft nach." vom 24.4.2021. Was sich europaweit tut: "Tragische Bigotterie" vom 20.3.2021. 


25.4.2020

Das Spiel mit dem Tod

 

Wie ernst muss man es nehmen, dass sich europäische Staatschefs in der Corona-Krise als Beschützer der älteren Generation aufspielen? Das Grundsatzurteil zur Ausweitung der aktiven Sterbehilfe bei Demenzkranken (!) in den Niederlanden spricht eine andere Sprache. Das Gericht in Den Haag hat am Dienstag eine Ärztin vom Vorwurf des Mordes freigesprochen, die bei einer schwer dementen Frau aktive Sterbehilfe geleistet hat.

 

Die Süddeutsche Zeitung schildert den Vorgang so: „Der Fall betraf eine Frau, die an Alzheimer litt, einer Krankheit, die in ihrer Familie erblich war. Kurz nachdem dies 2012 bei ihr diagnostiziert worden war, erklärte sie schriftlich ihren Wunsch, im Falle einer starken Verschlechterung ihrer Lage nicht in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, sondern Sterbehilfe in Anspruch nehmen zu wollen. 2016 führte eine Ärztin in einer Pflegeeinrichtung die Sterbehilfe aus, ohne noch einmal mit der Patientin darüber zu sprechen. Die Patientin, die unruhig war und sich auch zu wehren schien, bekam ohne ihr Wissen Beruhigungsmittel. Zu ihrem Todeswunsch hatte sie sich zuletzt wirr und widersprüchlich geäußert.“ Vatican News beschreibt den Verlauf so: „Die Ärztin berief sich auf eine frühere Patientenverfügung der Frau; die Patientin selbst hingegen hatte nach ihrer Alzheimer-Erkrankung immer wieder gesagt, der rechte Zeitpunkt zum Sterben sei für sie noch nicht gekommen.“ Und das Magazin idea schreibt: „Als sie in ein Pflegeheim umzog, bat der Ehemann dort einen Arzt, seine Gattin auf Basis der Patientenverfügung zu töten. Dem widersprach die Frau mehrfach. So schlimm sei ihre Lage noch nicht. Zwei Ärzte erklärten jedoch, die Voraussetzungen für aktive Sterbehilfe seien erfüllt: Das Leiden der Patientin sei unerträglich und nicht behandelbar, der Todeswunsch freiwillig und durchdacht. Die Familie der Frau entschied daraufhin, dass sie getötet werden soll. Die nun freigesprochene Ärztin gab der Demenzkranken ohne deren Wissen zuerst ein Beruhigungsmittel und dann ein tödliches Medikament. Als die Sterbende aufwachte und sich wehrte, hielten Angehörige sie fest, bis sie starb.“ Mit der Überschrift „Offensichtlicher Mord nachträglich zur legalen Handlung deklariert“ zitiert idea die Vorsitzende des Bundesverbandes Lebensrecht: Es sei bekannt, dass „nicht bei allen Getöteten der Sterbewille eindeutig nachzuweisen sei“.

 

Während die Süddeutsche zur Sache titelt „Mehr Sicherheit für Ärzte, mehr Würde für die Patienten“, sieht der Utrechter Kardinal Willem Jacobus Eijk durch das Urteil des höchsten Gerichts größere Unklarheit für Ärzte bei aktiver Sterbehilfe für Demenzpatienten in den Niederlanden. Die noch bei klarem Bewusstsein verfasste schriftliche Willenserklärung war ausschlaggebend für das Urteil. Aber: „Allerdings, so der Hohe Rat, könne auch der Fall eintreten, dass man dem in der Patientenverfügung geäußerten Wunsch nicht folgen sollte.“ Interpretieren sollen das die Ärzte. Das Urteil „geht von einer Kontinuität der Persönlichkeit aus, wobei jene Phase, in welcher der Patient noch bei vollerem Verstand ist, den Vorrang erhält hinsichtlich der Beurteilung seines Schicksals. Das ‚frühere Selbst‘ wache über die Belange des ‚gegenwärtigen Selbst‘.“ Was die Süddeutsche dann weiter dazu erklärt, spricht technokratische Bände: „Auf diese Weise könnten Menschen ihre ‚kritischen Interessen‘, ihre Identität und die von ihnen bevorzugte Lebensgeschichte bestmöglich in eine Form bringen.“ Auf so was kann nur kommen, wer vom menschlichen Potenzial und der dynamischen Fülle des Lebens rein gar nichts begriffen hat. Das hier vermittelte mechanistische Menschenbild, unter dem nur noch gilt, was sich messen und quantifizieren lässt, ignoriert das kreative Entwicklungsrepertoire, das sich völlig unabhängig vom Alter selbst bei schweren Krankheitsverläufen – in manchen Fällen sogar gerade deshalb – entfalten könnte, sofern die Offenheit dafür nicht durch zu starke Zweifel oder aufgrund des pessimistischen Wirkens phantasieloser Kontaktpersonen blockiert wird. Gerade bei der letztgültigen Entscheidung über Leben und Tod anstelle eines möglichen, auch spirituellen Wachstums einen deterministischen, angeblich auf die Zukunft hochrechenbaren  Zustand vorauszusetzen, während man sonst ständig vom lebenslangen Lernen plaudert, lässt die richterliche Rede von der Menschenwürde unglaubwürdig erscheinen. Die Würde des Menschen verlangt nämlich auch den Achtungsanspruch gegenüber jeder potenziellen Ressource, die vielleicht erst nach Eintritt einer schweren Krankheit zum Tragen kommt und Betroffene zu der Einstellungsänderung führt, nie wieder eine Entscheidung für den vorgezogenen Tod zu treffen. Wer wollte absprechen, dass dies, zumindest im gefühlten Bewusstsein während eines lichten Momentes, nicht auch Demenzkranken gelingt, ohne dass sie dies dann noch verbal formulieren können? Wer kann das ausschließen? Niemand. Es kann einem jedenfalls angst und bange werden angesichts von Richtern, die Entscheidungen treffen über existenzielle Sachverhalte, die sie aber aufgrund ihrer armseligen Weltsicht gar nicht beurteilen können.

 

„Die Entscheidung aus den Niederlanden hat keine Auswirkung auf die Rechtslage in Deutsch-land“, klärt ein Anwalt im Netz auf. Nach dem hiesigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar (siehe unten) muss der Entschluss zur Selbsttötung „von dem Betroffenen selbst in der konkreten Situation bewusst und gewollt getroffen werden, die Tötungshandlung selbst muss von dem Betroffenen – ggf. mit Hilfe Dritter – eingeleitet werden“. Eine vorsorgliche Patientenverfügung sei selbst bei Nennung konkreter Krankheitsbilder ausgeschlossen. Bleibt anzumerken: bis dato. Schließlich strebt man in der EU nach Harmonisierung des Rechts. 

 

Nachtrag vom 26.5.: "Sterbehilfe im Ausland: In diesen 4 Ländern ist Sterbehilfe erlaubt." 

 

Nachtrag vom 31.10.: "Neuseeland legalisiert aktive Sterbehilfe."

 

Nachtrag vom 12.12.: "Österreich - Verfassungsgerichtshof kippt Verbot von Sterbehilfe - In Österreich wird ab 2022 die Hilfe zur Selbsttötung erlaubt. Die Richter verweisen auf ein 'Recht, menschenwürdig zu sterben'. In Deutschland gilt das seit Februar."

 

Nachtrag vom 31.12.: "Todesindustrie oder Menschenwürde? - Kurz vor Weihnachten hat sich der spanische Kongress mit einer klaren Mehrheit für die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ausgesprochen. Auch weit über die linken Parteien hinaus, die die Regierung in Spanien bilden oder unterstützen, fand das Gesetz breite Zustimmung. Es muss im Januar noch im Senat (Oberhaus) verabschiedet werden ... Damit dürfte Spanien das vierte Land in Europa und das Sechste weltweit werden, dass die aktive Sterbehilfe legalisiert ... In Portugal hat das Parlament der aktiven Sterbehilfe schon im vergangenen Februar grundsätzlich zugestimmt. Es wird davon ausgegangen, dass das entsprechende Gesetz im Januar verabschiedet wird."


29.2.2020

BVerfG: Patient tot, Ehrfurcht begraben.

 

Tja, wo soll man da anfangen? Vielleicht mit einer Beschreibung der BNN, die vor Ort gewesen ist: „Eben haben Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle und sein Zweiter Senat ihre fast zwei Stunden andauernde Verkündung des Urteils zur Sterbehilfe beendet. Die acht Richterinnen und Richter erheben sich von ihren Sitzen und wollen den Raum verlassen. Da wird es plötzlich auf der rechten Seite des Saales, wo die Beschwerdeführer und ihre Anwälte sitzen, laut. ‚Bravo‘, ruft ein Mann, ‚Bravo‘, ruft er nochmals, dann brandet Applaus auf. Menschen fallen sich um den Hals und gratulieren sich. ‚Wir haben auf ganzer Linie gesiegt‘, jubelt eine Anwältin.“ 

 

Schwer auszuhalten für Menschen mit Sinn für Ernsthaftigkeit und demütigem Respekt vor letztgültigen Existenzfragen. Schließlich war Ort des Geschehens weder Sportplatz noch Jahrmarkt, sondern das Bundesverfassungsgericht, in dem es am Aschermittwoch um Leben und Tod ging. Wer im Rahmen solch schwerwiegender Abwägungen „Bravo“ rufen kann, der würde auch in Søren Kierkegaards erlesenem Publikum nicht weiter auffallen: „In einem Theater brach hinter den Kulissen Feuer aus. Der Pierrot trat an die Rampe, um das Publikum davon zu unterrichten. Man glaubte, es sei ein Witz und applaudierte. Er wiederholte seine Mitteilung; man jubelte noch mehr. So, denke ich mir, wird die Welt eines Tages untergehen.“ Die höchsten Verfassungsrichter im Land jedenfalls verbaten sich den völlig deplatzierten, geradezu unheimlichen Jubel offenbar nicht. Es verdeutlicht, wo sie stehen respektive wo sie nicht stehen.   

Was wurde entschieden?

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat geurteilt: „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.“ Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 StGB ist somit nichtig. Das reichte den Richtern in Karlsruhe aber nicht: Fremddefinierte Situationen wie schwere Krankheiten beschränken das „selbstbestimmte Sterben“ mit Hilfe Dritter nicht: „Es besteht in jeder Phase menschlicher Existenz.“ Das Recht des Einzelnen beinhaltet außerdem, dass man ihm zum Ausscheiden aus dem Leben auch faktisch hinreichenden „Raum zur Entfaltung und Umsetzung“ belässt sowie „möglicherweise“ das Betäubungsmittelrecht anpasst. So einfach ist der Tod nun zu haben.

 

In seiner Herleitung zum Urteil würdigt das BVerfG zwar die staatlichen Beweggründe, die zum § 217 StGB geführt haben. Bemerkenswerterweise auch mit folgendem Satz: „Auch die Einschätzung des Gesetzgebers, dass geschäftsmäßige Suizidhilfe zu einer ‚gesellschaftlichen Normalisierung‘ der Suizidhilfe führen und sich der assistierte Suizid als normale Form der Lebensbeendigung insbesondere für alte und kranke Menschen etablieren könne, die geeignet sei, autonomiegefährdende soziale Pressionen auszuüben, ist nachvollziehbar … durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass von einem unregulierten Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe Gefahren für die Selbstbestimmung ausgehen können. Dies gilt – angesichts des steigenden Kostendrucks in den Pflege- und Gesundheitssystemen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass Versorgungslücken in der Medizin und der Pflege geeignet sind, Ängste vor dem Verlust der Selbstbestimmung hervorzurufen und dadurch Suizidentschlüsse zu fördern.“ Die am nächsten liegende Verteilungsfrage hierzu darf man bekanntlich nicht stellen.

 

Aber, so das BVerfG weiter zum § 217: „Die von der Vorschrift ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben ist jedenfalls nicht angemessen. Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls desto gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz desto dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können.“ Da liegt wohl vieles im Auge des Betrachters. Aktive Sterbehilfe im Sinne von Töten auf Verlangen bleibe verboten und aus dem Recht auf „selbstbestimmtes Sterben“ leite sich kein Anspruch gegenüber Dritten auf Suizidhilfe ab. Es ging um die Klarstellung, dass Beihilfe zum Suizid straffrei ist. Allerdings prognostiziert der Vorsitzende des Ethikrats: „Im Übrigen dürfte nach diesem Urteil die Grenze zwischen assistiertem Suizid und Töten auf Verlangen kaum noch zu halten sein: Wenn jeder Sterbenswillige einen Anspruch aufs tödliche Medikament hat – warum soll man dem Gelähmten verweigern, dass der Arzt ihm eine tödliche Spritze setzt?“

 

Das BVerfG hat sich schon bemüht. Es ist auch schön und gut, den Gesetzgeber ausdrücklich an allgemeine Suizidprävention oder den Ausbau der Palliativmedizin sowie an die künftige Regulierung der Suizidhilfe zu erinnern. Trotzdem bleibt die Herleitung einerseits oberflächlich und andererseits umstürzlerisch. Warum das Urteil sowie seine Begründung nicht wegen, sondern trotz der Betonung persönlicher Autonomie hochgradig bedenklich sind ist wesentlich an drei Punkten festzumachen. Erstens: Die Richter am Bundesverfassungsgericht produzieren eine eigenwillige Interpretation der Menschenwürde und des Menschenbildes im Grundgesetz (GG). Zweitens: Was aus der Geschichte gelernt wurde, gerät ins Hintertreffen. Und drittens: Der Entchristlichung wird durch reine Formaljuristerei erneut Vorschub geleistet.

 

Würde und Menschenbild  

 

Der umstürzlerische Aspekt kommt subtil daher. Er lässt sich nicht direkt der Urteilsbegründung entnehmen. Trotzdem wird damit ein Menschenbild entworfen, das mit früheren Perspektiven nicht kompatibel erscheint. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, die traditionelle Entwicklung des Grundgesetzes spiele keine Rolle mehr. Das BVerfG schreibt: „Der Verfassungsordnung des Grundgesetzes liegt ein Menschenbild zugrunde, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist.“ Dem hier im letzten Satzteil präsentierten Leistungsgedanken, in dem geistig schwer beeinträch-tigte Menschen unberücksichtigt bleiben, sei hier – bewertungsfrei, nur um die unterschiedlichen Betrachtungsweisen darzustellen – eine Formulierung des BVerfG aus dem Jahr 1954 gegenüber gestellt: „Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum – Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten. Das ergibt sich insbesondere aus einer Gesamtsicht der Art. 1, 2, 12, 14, 15, 19 und 20 GG.“ Eine weitere frühere Formulierung nennt diese Kommentierung: „…Menschenbild des GG. Danach ist jeder Mensch eine einmalige und unverwechselbare Persönlichkeit, aber nicht als selbstherrliches Individuum, sondern in einer Gemeinschaft lebend und ihr verbunden und verpflichtet. Andererseits ist der Mensch aber nicht nur Teil eines Kollektivs.“ Der heutige Trend zur weiteren Individualisierung ist unübersehbar. 

 

Über das Ziel hinausgeschossen

 

Das muss prinzipiell nicht schlecht sein. Es berücksichtigt zum Beispiel Lebensentwürfe von Einzelgängern, die erfahrungshalber ablehnen, über das nötige Maß hinaus Teil eines Kollektivs zu sein. Über das Ziel hinausgeschossen ist das BVerfG trotzdem und zwar aus zwei Gründen: 

 

Erstens mit seiner Konklusion, aus den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes schnurstracks ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben abzuleiten; das steht ganz sicher nicht in der Tradition des GG, das bei seiner Konstituierung gerade der Kultur des Todes entgegenwirken wollte. Die Richter des BVerfG weichen an späterer Stelle auch auf Europa aus, um sich zu rechtfertigen: „Diese Bewertung steht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten konventionsrechtlichen Wertungen.“ 2002 war das noch gänzlich anders. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte damals einstimmig: „Auch lasse sich aus dem Recht auf Leben weder ein diametral entgegengesetztes Recht auf Sterben ableiten, noch ‚ein Recht auf Selbstbestimmung in dem Sinn, dass es jedem Individuum das Anrecht gibt, eher den Tod als das Leben zu wählen‘.“ Der zweite Satzteil mag jetzt wieder in der anderen Richtung übertrieben, nämlich zu fremdbestimmt, formuliert sein. Der Knackpunkt ist: Handelt es sich bei der nicht revidierbaren Wahl des Todes um eine ausreichend reife und nachhaltige Entscheidung? 

 

Dazu ein Interview der Süddeutschen Zeitung: „Warum der Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, der evangelische Theologe Peter Dabrock, das Karlsruher Sterbehilfe-Urteil als radikalen Bruch mit der bisherigen Rechtskultur ablehnt – Sterbewünsche sind ambivalent, widersprüchlich, ändern sich … Der assistierte Suizid war bislang – zu Recht – in Grenzsituationen erlaubt. Das Verfassungsgericht normalisiert ihn und macht ihn gewissermaßen zum Jedermannsrecht … Besorgnisse werden in der Urteilsabwägung angesichts eines völlig überhöhten Autonomie-begriffs nicht mehr berücksichtigt. Der Lebensschutz wiegt nichts. Die Waage neigt sich bis zum Anschlag in Richtung uneingeschränkter Autonomie … Suizid unproblematisch realisieren zu können, wird vom Verfassungsgericht geradezu als Besiegelung des allgemeinen Persönlichkeits-rechts und damit der Menschenwürde ausgelegt. Das verkehrt alles, was das Gericht bislang über Menschenwürde gesagt hat. Es ist ein radikaler Bruch mit der bewährten Rechtskultur, die Selbstbestimmung achtet und schützt, aber immer auch lebensschutzfreundlich ausgelegt hat.“ 

 

Zweitens schoss das BVerfG über das Ziel hinaus mit der radikalen Ausweitung des Rechts auf „selbstbestimmtes Sterben“: „Es besteht in jeder Phase menschlicher Existenz.“ Die potenziell besondere Dramatik zeigt das eben zitierte Interview ebenfalls auf: „Ein 18-Jähriger mit Liebes-kummer, gemobbt und ohne Lehrstelle, sagt: Ich will ernsthaft nicht mehr leben - und sucht sich einen Sterbehilfeverein. Wäre das durch das Urteil gedeckt?“ Dabrock bejaht: „Grundsätzlich gilt: Das Verwirklichungsrecht des jungen Mannes auf assistierten Suizid darf nicht beeinträch-tigt werden. Wollen wir, dass unsere Rechtsordnung so schrankenlos ist?“ Andere Frage: Muss oder darf ein Notarzt angesichts eines Jugendlichen nach offensichtlichem Suizidversuch überhaupt noch lebensrettend tätig werden? Darf es die Mutter oder ist das dann Nötigung? Spätestens an der Stelle wird deutlich, wie lebensfremd das Urteil in seiner Pauschalität ist und welche zynischen Schlaglöcher es bietet. Es ist im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass sich Herr Voßkuhle und sein Team die Frage gefallen lassen müssen, inwiefern sie angesichts junger Menschen mit Suizidgedanken ungewollt an der Motivationsschraube drehen und Suizidentschlüsse fördern. Apropos man hierzulande ja täglich lernt: Aus Worten werden Taten. 

 

Historischer Rückschritt?

 

Sieht man hingegen alte, pflegebedürftige und/oder leidende Menschen vor dem geistigen Auge, drängt sich die historische Erfahrung mit der Vernichtung „lebensunwerten Lebens“ auf. Parallelen zur damaligen Entwicklung hin zu einer Kultur des Todes sind dort zu entdecken, wo man sich mittels einer weit überwiegend formaljuristischen Herleitung in die Nähe des Rechtspositivismus begibt. Bei der Bundeszentrale für politische Bildung liest man dazu: „In Deutschland wurde der Rechtspositivismus nach 1945 teilweise für den Gehorsam gegenüber den nationalsozialistischen Unrechtsgesetzen verantwortlich gemacht.“ Das aktuelle Urteil des BVerfG bietet in Anbetracht der existenziellen Dimension des Themas unter Vernachlässigung relevanter Aspekte wie etwa des Sittengesetzes in Art. 2 Abs. 1 GG schon unerwünschte Anknüpfungspunkte. Das GG wollte aber gerade das verhindern. Zu tief steckte noch die Erfahrung in den Knochen, wie schnell im Nationalsozialismus Menschenleben durch rechtspositivistische Akte wertlos gemacht werden konnten.

 

Es mutet schon seltsam an, dass wegen konkreten Einzelfällen, die zumeist auch schon vor diesem Urteilsspruch Wege fanden, um aus dem Leben zu scheiden, das traditionelle Rechtsverständnis derart aus den Angeln gehoben wird. Ein Leser hat das so kommentiert: „Die völlige individuelle Freiheit, losgelöst vom kulturellen Rahmen, ist in unserer Verfassung eben gerade nicht vorgesehen, und das aus gutem Grund. Wer sich, wie diese Richter, derart selektiv die passenden Sätze raussucht, kann natürlich eine Menge in unsere Verfassung rein interpretieren. Sie regelrecht ins Gegenteil verkehren?“ Apropos passende Sätze: Der Autor von „Der gute Tod? Euthanasie und Sterbehilfe in Geschichte und Gegenwart“ schreibt zur Verteilung der Diskursmacht: „Den Zuspruch, dessen sich die Befürworter einer Lockerung der Sterbehilfevorschriften erfreuen, verdanken sie vor allem ihrem begriffsstrategischen Geschick. Indem es ihnen gelungen ist, ihre Forderungen mit dem gesellschaftlich hochgeschätzten Wert der Autonomie zu verknüpfen, haben sie sich einen fast uneinholbaren Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Kontrahenten gesichert, die darauf hinweisen, dass Sterbende zumeist ganz andere Bedürfnisse haben als die Wahrung ihrer abstrakten Entscheidungshoheit.“ Inwiefern ist also die hohe Zustimmung in der Bevölkerung für das Recht auf „selbstbestimmtes Sterben“ lediglich Ergebnis einer erfolgreichen Kommunikationsstrategie?

 

Ein weiterer Leser jedenfalls findet: „Auch jeder Einzelfall ist Grund genug, die Öffnung aller Schranken abzulehnen … Der ‚Lebensmüde‘, im wahrsten Sinne des Wortes, soll vor dem Schritt zurückschrecken. Denn dieser ist endgültig und berührt in vielfacher Weise auch die Mitmenschen. Auf letzteren Aspekt gehen die Richter nicht angemessen ein. Und wer weiß schon, ob der Betreffende seine Meinung nicht in Zukunft wieder geändert hätte? Schwere Krisen gibt es im Leben schließlich immer wieder, die im Moment als unüberwindlich erscheinen. Aber darf man die ‚Flucht in den Tod‘ so leicht machen? … Unsere Vorfahren waren doch nicht dumm. Die wussten aus bitterer Erfahrung, dass man diese Türe nicht aufstoßen darf.“ Und noch eine besorgte Meinung aus historischer Perspektive: „Unglaublich, nach all dem, was in Deutschland vor 80 Jahren geschah! … Sieht niemand, dass das derselbe Geist in anderem Gewand ist ... Der Tod ist und bleibt ein ‚Meister‘ aus Deutschland, das wird man wieder sehen … Was ist das nur für eine schreckliche Gesellschaft?“

 

Der Entchristlichung Vorschub geleistet

 

Es gibt noch eine andere Dimension im Zuge der Geschehnisse. Die Kulturkämpfer contra die christliche Religion von ultrarechts sowie von ultralinks kanalisieren ihre Aggression mal wieder in Richtung Kirchen. Kritiker des aktuellen Urteils werden als „Gegner der Selbstbestimmung“ oder „konservative Hardliner“ schubladisiert. Weitere Dümmlichkeiten kann man sich hier sparen. Interessant wird es dort, wo es beim BVerfG heißt: Die staatliche Schutzpflicht habe erst dann Vorrang gegenüber dem Freiheitsrecht des Einzelnen, „wo dieser Einflüssen ausgeliefert ist, die die Selbstbestimmung über das eigene Leben gefährden“. Es gibt nämlich kaum einen schädlicheren Einfluss auf die selbstbestimmte Entscheidung über das eigene Leben als eine Gesellschaft, die christlich-religiöse Bildung nicht ausreichend wertschätzt respektive diese verwässert und den Bürgern in der Folge all die Ressourcen vorenthält, die eine Entscheidung pro Weiterleben wesentlich begünstigen würden. Das Urteil des BVerfG steht Pate für die Einfallslosigkeit jener religiösen Analphabeten, die sich nicht vorstellen können, dass man auch im Leiden wachsen kann; dass der würdevolle Tod ein Prozess ist, der sich nicht einfach abhaken lässt. Dabei erwachsen solche Erkenntnisse nicht nur in theologischen Köpfen. Der Schweizer Psychiater C. G. Jung etwa schrieb mal: „Aber das Leiden muss überwunden werden, und überwunden wird es nur, indem man es trägt.“ Vor allem aber bietet die christliche Literatur einen reichhaltigen Fundus an kostbaren Schmuckstücken, denen das Potenzial innewohnt, eine Entscheidung contra das Leben zu revidieren. Hier nur eine winzige Auswahl:

 

Jörg Zink ließ seine Leser wissen: „Ich habe erfahren, was aus einem Menschen werden kann, der in seinem Leid zu glauben beginnt oder zu glauben nicht aufhört … Etwas wie Wachstum sei in ihnen geschehen, etwas sei gereift, nicht für die Zeit auf dieser Erde allein, sondern auf Gott hin. Offenbar ist es dies: Das Wunder eines neuen Anfangs, das dem Schmerz die Bitterkeit nimmt.“ Lesenswert auch Sabine Naegelis „Dennoch“ und – ganz wichtig – die „Bitte“ von Hilde Domin: „…der Wunsch den Blütenfrühling zu halten, der Wunsch verschont zu bleiben taugt nicht. Es taugt die Bitte, dass bei Sonnenaufgang die Taube den Zweig vom Ölbaum bringe … dass wir aus der Löwengrube und dem feurigen Ofen immer versehrter und immer heiler stets von neuem zu uns selbst entlassen werden.“ Und wer eine Provokation aushalten kann, mag  über die empörende Frage von Teilhard de Chardin an seine kranke Schwester sinnieren: „Während ich die Kontinente und Meere durchquerte und leidenschaftlich damit beschäftigt war, alle Farben und Schönheiten der Erde zu sehen, lagst du da, bewegungslos hingestreckt, und verwandeltest im innersten deines Wesens die schlimmsten Finsternisse der Welt in Licht. Vor Gott, unserem Schöpfer, sage mir, wer von uns beiden hatte den besseren Teil?“

 

Es gibt an dieser Stelle nichts weiter zu sagen. Nur den bemitleidenswerten Kulturkämpfern sei im Hinblick auf ihr auch künftig erfolgloses Unterfangen noch was von Lothar Zenetti mitgegeben: „Betend, also gewohnt in den Wüsten zu wohnen, Durststrecken zu durchstehen, von jeher halten wir stand; wir haben den längeren Atem, wir haben die größere Hoffnung.“

 

Siehe gerne zum Thema auch den Beitrag vom 26.2.2020 auf dieser Seite.

 

Nachtrag: Erwähnenswert ist noch: "Schon früh hat das BVerfG eine Strategie der Selbstermächtigung betrieben und sich autorisiert, Konfliktfälle in Fort- und Weiterentwicklung des tatsächlichen (oder auch nur vermeintlichen?) Wertewandels zu entscheiden." (Seite 7) Es mutet auch etwas kurios an, dass Richter am BVerfG über ein Ablehnungsgesuch wegen politischer Befangenheit entscheiden, das sie selbst betrifft. Konrad Adenauer lag wohl richtig damit, als er 1952 meinte: "Über dem Bundesverfassungsgericht steht nur noch der liebe Gott."

 

Nachtrag vom 7.3.: "Trotz der vom Bundesverfassungsgericht erzwungenen Liberalisierung der Sterbehilfe weigert sich Bundesgesundheitsminister Jens Spahn weiterhin, schwerkranken Patienten den Erwerb tödlicher Medikamente zu gestatten." Begründung: "Die Auslegung des Betäubungsmittelrechts und insbesondere die Frage, ob das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte den Erwerb eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung erlauben muss, war nicht Gegenstand des Verfahrens." Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigte: Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg. Beim Tagesspiegel setzt man die christlich begründete Kritik an der Sterbehilfe mit "einem der letzten Reservate von religiösem Fundamentalismus im Verfassungsstaat" gleich. Selten war mehr Hass.

 

Nachtrag vom 11.3.: "Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sieht gegenwärtig keinen Handlungsbedarf aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe. Der Parlamentarische Staatssekretär Christian Lange (SPD) erläuterte am Mittwoch im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dass mit dem Urteil wieder der Zustand vor der Regelung im Jahr 2015 eingetreten sei." Die Bundesjustizministerin habe sich für Gruppen-anträge von Abgeordneten für eine Regelung der Sterbehilfe ausgesprochen. "Es sei nicht Aufgabe der Bundesregierung, das weitere Vorgehen festzulegen. Weiter sagte Lange, es gebe zu der Thematik auch wegen ihrer Komplexität keine abgestimmte Haltung der Bundesregierung. Das Bundesverfassungsgericht habe auch keine Blaupause für eine Neuregelung vorgegeben..."

 

Nachtrag vom 11.8.: Antwort der Bundesregierung: "Meinungsbildung und weitere Planungen der Bundesregierung zur Neuregelung der Sterbehilfe..." zum Stand der Dinge.

 

Nachtrag vom 14.12.: "Schwerkranke Menschen haben nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf den Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am 24. November 2020 entschieden. Damit hat es drei gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klagen abgewiesen, die auf die Erteilung einer Erwerbserlaubnis für das Präparat Natrium­pentobarbital gerichtet waren ... Es liege jedoch zumindest derzeit kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht Suizidwilliger vor. Nachdem nämlich das Bundesverfassungsgericht mit Urteilen vom 26. Februar 2020 § 217 Strafgesetzbuch (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) für nichtig erklärt habe, hätten Sterbehilfeorganisationen ihre Tätigkeit wieder aufgenommen ... ermöglichten einen begleiteten Suizid auch ohne Inanspruchnahme von Natriumpentobarbital. Damit stehe den Klägern eine Alternative zur Verfügung. Die Inanspruchnahme von Sterbehilfe-organisationen sei zwar nach wie vor problematisch, da es an einer staatlichen Überwachung fehle und die Tätigkeit intransparent erfolge. Sie sei aber für eine Übergangszeit zumutbar, bis der Gesetzgeber ein tragfähiges Schutzkonzept für die Sterbehilfe und die Verwendung suizid-geeigneter Betäubungsmittel entwickelt habe ... Es gebe auch genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bereits an solchen Schutzkonzepten arbeite."


3.2.2020

Fluchtursache Iran: Was tun?

 

Die Bundesregierung gibt bekanntlich zig Milliarden Euro für Bekämpfung von Fluchtursachen aus. Was das bringt, erschließt sich aus einer aktuellen Meldung: „Das Wiener ‚Internationale Zentrum für migrationspolitische Entwicklung‘ erwartet für die nächsten zwölf Monate einen gewaltigen Anstieg der Migration nach Europa. Es drohe eine Wiederholung der Zustände von 2015 und 2016.“ Wenn also schon Unsummen an Geldern nicht effektiv zum Verbleib der Leute in ihrer Heimat beitragen: was ist angesagt, wo die Fluchtursache rein ideologisch begründet ist?

 

Soweit es sich um den Iran handelt, gibt es nach langen erfolglosen diplomatischen Mühen vorerst eine Antwort, wie Hourvash Pourkian von der Initiative „International Women in Power“ (IWP) am Rande einer Pressekonferenz zum Thema „Totalitäre Strukturen im Iran“ vorschlug: Eine Anzeige gegen das Mullah-Regime beim Internationalen Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Neben all den Menschenrechtsverletzungen seien allein bei regierungskritischen Protesten im November* 1.500 Personen kurzerhand erschossen worden. Als Institution könne die EU mit einer Anzeige tätig werden. Die hatte übrigens den brutal agierenden Kommandeur der iranischen Quds-Brigaden, Qasem Soleimani, auf ihrer Terrorliste vermerkt. Seine Ermordung durch einen gezielten US-Drohnenangriff darf aus menschenrechtlicher Sicht dennoch nicht unwidersprochen bleiben. Ein italienischer Professor für Neuroethik etwa hat das gegenüber einer katholischen Zeitung so getan: „Wenn Amerika ein Rechtsstaat ist, müsste dazu ein Prozess stattfinden. Seit 2002 gibt es einen internationalen Strafgerichtshof, dessen Statut allerdings weder die USA noch Iran beigetreten sind. Wenn aber eine Regierung ohne Prozess oder Bestätigung durch andere staatliche Einrichtungen einfach beschließen kann, wer zu töten ist, dann wird es schwierig, etwas Prinzipielles dagegen einzuwenden, wenn auch ein Staat wie Iran zu solchen Mitteln greifen sollte.“

*siehe dazu auch diese Antwort der Bundesregierung vom 29.5.2020

 

Da der Iran das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs bisher nur unterzeichnet, aber nicht ratifiziert hat, müsste man an völkerrechtlicher Stelle in Bezug auf eine Anzeige gegen das Mullah-Regime also erst einmal die Zuständigkeit prüfen. Wogegen klar vorgegangen werden kann: Wenn mitten in Hamburg Anhänger des Mullah-Regimes dem getöteten Soleimani als Held und Märtyrer Gedenkzeremonien widmen. Die IWP hat auf Initiative von Hourvash Pourkian Proteste vor der Imam-Ali-Moschee (Träger: das vom Verfassungsschutz beobachtete Islamische Zentrum Hamburg IZH) durchgeführt. Die Exil-Iranerin reichte zudem eine Strafanzeige gegen das IZH bei der Hamburgischen Generalstaatsanwaltschaft ein. Formulierter Tatbestand: „Bildung einer terroristischen Vereinigung sowie der Unterstützung von Terroristen“ sowie „Verbreitung islamistischen Gedankengutes“. Der rot-grüne Senat setzt allen Warnungen von diversen Seiten zum Trotz weiterhin auf Dialog mit dem IZH, während Pourkian die Moschee am liebsten geschlossen und zu einer Begegnungsstätte umfunktioniert sähe.

 

Noch zum Selbstverständnis der Iraner: Die Einführung der Scharia als Staatsdoktrin habe man mehrheitlich nie gewollt. Das Land war auch vor der Regierungszeit des 1979 vertriebenen Schahs – bis auf Zeitabschnitte in der Frühgeschichte – nicht streng islamisch, sondern von moderner Mentalität geprägt. Pourkian greift bis in die Antike zurück: Kyros der Große (ca. 590 – 530 v. Chr.) gelte weithin als ursprünglicher Begründer der Menschenrechte. Nachgesagt wird dem Herrscher beispielsweise eine bemerkenswerte Güte und Toleranz und dass er die Juden 538 v. Chr. aus dem babylonischen Exil befreit habe, die dann nach Jerusalem zurückkehren und ihren Tempel wiederaufbauen konnten. 1879 buddelten britische Archäologen den „Kyros-Zylinder“ aus, der gemeinhin als erste Niederschrift von Menschenrechten gilt. Laut „Länder-Informations-Portal“ verstehen sich die Iraner als „Teil eines der ältesten Kulturvölker der Erde“.

 

Geradezu jämmerlich, was unter der Theokratie seit 1979 aus der „mehrtausendjährigen Zivilisationsgeschichte“, die nun aus Schulbüchern getilgt sei, geworden ist. Eine ehemalige Anwältin für Familienrecht, die 2015 nach Deutschland floh und aus Angst vor Verfolgung anonym bleiben will, berichtet: Das Richterwesen im Iran bestehe inzwischen aus einem korrupten Netzwerk. Frauen dürfen in der Regel nicht als Richterinnen arbeiten. Von studierten Anwältinnen werde sexuelle Gefügigkeit erwartet – was übrigens nicht scharia-konform sei. Wer nicht gefügig ist, werde in der Arbeit massiv blockiert. Vertrauliche Gespräche im Kreis der juristischen Kolleginnen waren der Familienrechtsanwältin nicht vergönnt: viele hätten die sexuellen Übergriffe aus Kapitulation heraus verharmlost. In der Familie konnte sie ebenfalls nicht darüber sprechen. Schließlich wandte sie sich an eine christliche Gemeinde. Dort fand sie zwar Gehör, bekam aber daraufhin politische Probleme. Die Juristin war zunehmend traumatisiert. Sie fing an, ihre Arbeit zu hassen. Sie floh. Ihre Familie ist im Iran geblieben.

 

Pourkian beklagt fehlende Solidarität der hiesigen Politik mit den iranischen Oppositionellen: Es verwundere, dass Iraner wegen terroristisch agierender Radikalislamisten nach Deutschland flohen und nun hier genau dieses wieder vorfinden. Die folgenschwere Rückgratlosigkeit der Bundesregierung ist vor allem dort erkennbar, wo die großzügige Verteilung hart erarbeiteter Steuergelder nicht greift. Denn den Iranern fehlt es nicht an Geld, sondern an Freiheit. Dass sich gerade jene, die ständig „Demokratie“ und „Zivilcourage“ wie einen Popanz vor sich her tragen hier keine eindeutige Haltung einnehmen und mutig vertreten, verdeutlicht, wie es ihnen tatsächlich darum bestellt ist. Das soll die Problematik einer Lösungsfindung nicht verkennen. Jedenfalls ist es nach jahrzehntelanger Erfahrung mit dem Einsatz der Diplomatie ein Fakt, dass dies keinen Millimeter weit zur Freiheit der iranischen Bevölkerung beigetragen hat. 

 

Nachtrag vom 11.2.: "In diesem Jahr wollte Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier keine Glückwünsche zum bevorstehenden Nationalfeiertag in den Iran senden ... Aus Versehen sei in diesem Jahr ein bereits angefertigtes, kritisches Telegramm an die deutsche Botschaft in Teheran verschickt und von dieser an die iranischen Behörden weitergeleitet worden."

 

Nachtrag vom 12.2.: "Einem im Oktober festgenommenen Mitglied der iranischen Exilopposition droht im Iran die Todesstrafe." Er hatte einen regierungskritischen Kanal betrieben.

 

Nachtrag vom 14.2.: "Die 21-jährige Christin Fatemeh (Mary) Mohammadi befindet sich im Gefängnis ... Trotz ihres jungen Alters hat sie sich in der Vergangenheit mehrfach öffentlich für die Rechte von Christen eingesetzt und zu ihrem christlichen Glauben bekannt. Mit 19 Jahren war sie bereits 6 Monate im Gefängnis wegen angeblicher 'Gefährdung der nationalen Sicherheit' und 'Propaganda gegen die Islamische Republik'. Ihr Glaube und ihre öffentlichen Aktivitäten könnten auch der Grund für ihre Exmatrikulation im Dezember 2019 sein ... Marys Schicksal und ihr zwischenzeitliches Verschwinden erregten weltweit Aufmerksamkeit. Selbst US-Präsident Donald Trump erwähnte die außergewöhnlich mutige junge Christin bei seiner Rede anlässlich des jährlichen nationalen Gebetsfrühstücks in Washington D. C. am 6. Februar."

 

Nachtrag vom 18.2.: "Seit Monaten sitzt eine ganze Reihe westlicher Forscher in Teheran in Haft. Unterstützer vermuten eine politisch motivierte Geiselnahme durch die Hardliner, um Bemühungen der Europäer zur Rettung des Atomabkommens zu hintertreiben."

 

Nachtrag vom 26.2.: "Die Parlamentswahl am vergangenen Freitag brachte für die Islamische Republik Iran gleich zwei Rekorde seit ihrer Gründung vor einundvierzig Jahren. Zum einen wurden noch nie zuvor so viele Kandidaten im Vorfeld von der Wahl ausgeschlossen ... Zweitens: Die wochenlangen Aufrufe unzähliger oppositioneller Gruppen, die Wahl zu boykottieren, haben gewirkt ... Laut Zahlen des Innenministeriums lag die Wahlbeteiligung bei gerade mal 42 Prozent, in der Hauptstadt Teheran waren es sogar nur 22 Prozent ... Es war die niedrigste Wahlbeteiligung seit der Islamischen Revolution von 1979. Die Iraner haben damit ein deutliches Zeichen gesetzt: Das Regime um Khamenei, das korrupte und repressive System hat ausgedient, es hat jeglichen Rückhalt in der Bevölkerung verloren ... Die Führung der Theokratie ist ein Zirkel gesundheitlich angeschlagener Greise, an denen die Entwicklung ihres Landes in den letzten zehn, zwanzig Jahren komplett vorbeigegangen ist." AußerdemDas Bundes­verfassungs­gericht wies die Verfassungs­beschwerde einer hessischen Rechtsreferendarin gegen das Verbot, bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen, zurück.

 

Nachtrag vom 3.5.: "Nach dem Verbot aller Aktivitäten der schiitischen Hisbollah in Deutsch-land hat der Iran der Bundesregierung mit Konsequenzen gedroht. 'Die deutsche Regierung muss sich der negativen Folgen ihrer Entscheidung im Kampf gegen echte terroristische Gruppen in der Region stellen', teilte das iranische Außenministerium in der Nacht zum Freitag mit."


27.1.2020

Mullahs vertreiben ihre Top-Sportlerinnen

 

Im Iran wird die Freiheitsbewegung der Frauen offenbar stärker, wie aus diesem Bericht von Audiatur hervorgeht. Dazu tragen auch Top-Sportlerinnen bei. Die iranische Taekwondo-Bronzemedaillengewinnerin bei den Olympischen Spielen in Rio etwa zog aus Protest nach Europa. Aus ihrer Sicht verließ sie ein „unterdrücktes Volk“, das „immer trauert“. Noch mehr Aufmerksamkeit erfährt die iranische Schiedsrichterin Shohreh Bayat, die am vierten Turniertag der Schach-Weltmeisterschaft der Frauen in China ihr Kopftuch ablegte. Zuvor hatte sie ein leichtes Kopftuch umgelegt. Dieses verdeckte – ganz, ganz schlimm – nicht jedes einzelne Haar. Iranische Staatsmedien lancierten daraufhin, „die 32-Jährige bedecke aus Protest ihr Haar bei der Schach-WM nicht“. Sodann forderte der iranische Schachverband die als professionell geltende Schiedsrichterin auf, „Reue zu zeigen und ein besonders frommes Kopftuch zu tragen“. Seitdem Bayat keinerlei Tuch mehr trägt, bekommt sie von heimischen Behörden keine Antwort auf ihre schriftliche Frage, ob sie „ohne Sorge um meine Sicherheit in den Iran zurückkehren kann“. Sie wird es wohl vorerst nicht tun. Vermutlich ist sie gerade in der Antarktis, wie dieser unterhaltsame Bericht außerdem erläutert: „Im Kontext der Unruhen im Iran und seines Betonregimes, das im Sport lieber seine besten Köpfe verliert, als sich von archaischen Regeln zu lösen, machte Bayats Affront gegen den Ajatollah weltweit Schlagzeilen.“ Der Weltschachverband FIDE steht klar hinter Bayat. Der Fall kann noch spannend werden. 

 

Nochmal zur Rekapitulation: Die Kleiderordnung wandelte sich nach der Revolution quasi über Nacht, Anfang März 1979, vom Minirock zum Hijab. Frauen im Iran müssen seitdem beim Verlassen des Hauses ein Kopftuch tragen. Die Deutsche Welle konkretisiert: „Im Iran müssen Mädchen ab neun Jahren in der Öffentlichkeit ein Kopftuch und einen langen, weiten Mantel tragen, um Haare und Körperkonturen zu verhüllen.“ Zu riskanten Verhaltensweisen gehörten auch Tanzen, Singen oder Musizieren, so Audiatur. Und weiter: Iranische Frauen haben „die höchste Selbstmordrate unter den Frauen und Mädchen im Nahen Osten“. Inzwischen seien aber Hunderte von Frauen ohne Kopftuch unterwegs, so dass die Polizei mit ihren Festnahmen nicht mehr hinterher käme. Sollten es – trotz verstärkter Moralpolizei – deutlich mehr werden, dann könnten sie den Mullahs schon gefährlich werden. Auf wesentliche Hilfe von westeuropäischer Seite können sich die Iranerinnen wohl nicht verlassen:

 

„Während iranische Feministinnen, die sich weigern, den Hidschab zu tragen, mutig sind, haben ihre westlichen Kolleginnen, die rosa Mützen tragen (Anm.: u.a. beim Women‘s March), sie elendig im Stich gelassen. Federica Mogherini, die ehemalige Leiterin der EU-Außenpolitik, die bei offiziellen Besuchen im Iran einen Tschador trug und sich mit iranischen Abgeordneten ablichten ließ, hat kein Wort über diese außergewöhnlichen Frauen gesagt.“ Aus der Spitze der iranischen Frauenrechtsbewegung ließ man zur Verhüllung bei Iran-Besuchen gegenüber westlichen Politikerinnen verlauten: „Ein diskriminierendes Gesetz als Teil unserer Kultur zu bezeichnen – das ist eine Beleidigung für eine Nation.“ Angesichts weiterer eklatanter Menschenrechtsverletzungen wie Steinigung oder Mord an Homosexuellen ist die Frage immer noch offen: „Warum wird die iranische Barbarei im Westen so einfach geduldet?“

 

Hinweis: Weitere relevante Eindrücke bekommt man hier, dort, hier und in ein paar Texten dort. 

 

Nachtrag vom 28.1.: "An der Universität Frankfurt eskalierte eine Podiumsdiskussion mit der Frauenrechtlerin Naïla Chikhi. Sie wurde von Studenten am Reden gehindert ... Das sind Studenten, die jeden in der rechten Ecke verorten, der nicht ihrer Meinung ist ... weil das Kopftuch ein patriarchales Symbol ist. Es ist die Fahne des politischen Islam ... Was das rückwärtsgewandte Frauenbild angeht, sind sich die AfD und der politische Islam übrigens ähnlich. Beide möchten keine modernen und emanzipierten Frauen..."

 

Nachtrag vom 1.2.: "Weil die Grünen sich einstimmig gegen das Verbot von Vollverschleierungen an Universitäten aussprachen, konnte das geplante Gesetz im Landtag erneut nicht verabschiedet werden. Der Wunsch nach einem Verbot wurde laut Bericht der Welt unter anderem von einer Kieler Universität geäußert. Bereits seit einem Jahr ringt das Bundesland um eine Verabschiedung des Gesetzes. Immer ist das ‚Veto’ der Grünen in der in Schleswig-Holstein regierenden Jamaika-Koalition mit FDP und CDU für das Scheitern de facto maßgeblich."

 

Nachtrag vom 3.2.: "In der Debatte um ein Verbot von Vollverschleierung an Hochschulen stellen sich verschiedene Grünen-Politiker gegen die Position der schleswig-holsteinischen Grünen-Fraktion." Cem Özdemir: "Die Vollverschleierung diene dazu, die Frau im öffentlichen Raum unsichtbar zu machen." Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer: "Burka und Nikab hätten in einer aufgeklärten Gesellschaft keinen Platz."


17.1.2020

Urteil zu Sterbehilfe erwartet

 

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) konnte sich bei der Debatte um Organspende nicht durchsetzen und stand – zu Recht – in Kritik mit seiner „doppelten Widerspruchslösung“. Demnach hätte als Organspender gegolten, wer nicht zu Lebzeiten widersprochen hat. Im Bundestag entschied man jetzt: „Organspenden bleiben in Deutschland weiterhin nur mit ausdrücklicher Zustimmung erlaubt.“ Bei einer anderen ethisch weitreichenden Diskussion hat sich Jens Spahn erneut „Ärger eingehandelt“, wie es die Welt formuliert. Es geht um Sterbehilfe.

 

„Auf seine (Anm.: Spahn) Weisung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mehr als 100 Anträge auf Sterbehilfe pauschal abgelehnt“; konkret: den Zugang zu einem tödlichen Medikament versagt. „Kritiker werfen ihm vor, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen. Darf das Ministerium die Herausgabe eines tödlichen Mittels blockieren?“ Das widerspreche einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2017: „Im extremen Einzelfall“ dürfe der Staat einem unheilbar Kranken den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren, das ihm „eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht“. Spahn argumentiert mit dem Verbot der organisierten Hilfe zum Sterben (Bundestagsbeschluss 2015). „Die höchste Form der Organisation wäre es, wenn der Staat dabei hilft“, so Spahn, und hat damit in diesem Fall völlig Recht. Auch wenn das Gesetz Lücken aufweist, Suizidhilfe nur zum Teil verboten wurde und der Wunsch unheilbar Kranker auf ein selbstbestimmtes Lebensende verständlich ist, kann es nicht sein, dass staatlicherseits bei dieser nicht rückgängig zu machenden Entscheidung um Leben und Tod eine Tendenz entsteht, letzteres ideell zu befördern. Insbesondere vor dem Erfahrungshintergrund mit einem Klima des „unwerten Lebens“ während der Euthanasie und weil außerdem noch eine Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts aussteht – am 26. Februar in Karlsruhe. Es geht um diese sechs Verfassungsbeschwerden.